Gestellung von Beauftragtenfunktionen
Der Gesetzgeber erlaubt es ausdrücklich, dass Unternehmen bestimmte Beauftragtenfunktionen auch an externe Fachleute, die über die entsprechende Befähigung verfügen, vergeben dürfen.
Immer dann, wenn die Ausbildung einer internen Person nicht sinnvoll ist (etwa, wenn das Unternehmen zu klein dafür ist) oder der/die entsprechende Beauftragte aus anderen Gründen nicht vorgehalten werden kann oder soll, macht es Sinn, mit einer festzulegenden Stundenzahl die Funktion auszulagern. Dies ist für den Betrieb zumeist auch kostengünstiger.
Folgende Funktionen können gestellt werden:
- Abfallbeauftragter
- Gefahrstoffbeauftragter
- Umweltschutz-/Umweltmanagementbeauftragter
Machen Sie davon Gebrauch, denn:
Wer als Inhaber oder GF eines Betriebs einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zusätzlich zur sonstigen Tätigkeit zu einer Beauftragtenfunktion benennt, ohne dass diese Person die ausreichende Kenntnisse und/oder Zeit dafür hat, begeht Organisationsverschulden.
Kontakt:
Tel.: 02323/9657642
Mail: info@umwelt-uberti.de
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